Allgemeine Bemerkung Nr. 3 des UNO-Antifolterausschusses (2012) zum Recht auf Wiedergutmachung
In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 3 wird Art. 14 der UNO-Antifolterkonvention konkretisiert. Opfer von Folter haben ein umfassendes Recht auf Wiedergutmachung – einschliesslich Entschädigung, Rehabilitation, öffentlicher Anerkennung und Garantie der Nichtwiederholung. Der Ausschuss betont die Bedeutung individueller Unterstützung und strafrechtlicher Aufarbeitung.
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